Re: Diese Veranstaltungen in Dorsten und Schermbeck werden abgesagt oder verschoben / Liste wird konstant aktualisiert
Verfasst: Sa 14. Mär 2020, 12:13
Mike Rexforth
· Öffentlich
Umsetzung des Maßnahmenplans der Landesregierung NRW zum Umgang mit dem Coronavirus
Der Ministerpräsident des Landes NRW, Armin Laschet, hat in der heutigen Pressekonferenz das Corona-Maßnahmenpaket der Landesregierung vorgestellt und dessen Zielrichtung formuliert.
Um die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus so weit wie möglich einzudämmen, sind einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger schnellstmöglich umzusetzen. Leitlinie ist dabei, die Anzahl sozialer Kontakte in den kommenden Wochen zu reduzieren:
Der Schulbetrieb wird ab Montag, 16.03.2020, komplett eingestellt. Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag, 17.03.2020, aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit, zusätzlich für OGS Schülerinnen und Schüler eine Betreuung sicher.
Für die Kinder der Klassen 1 bis 6 von sogenannten systemrelevanten Berufsgruppen,
Infrastruktur des Gesundheitsbereiches (u.a. Kliniken, Pflege, Unternehmen für Medizinprodukte, Arztpraxen), Versorgung (Energie, Wasser, Lebensmittel, Arznei), Justiz, Polizei, Feuerwehr, Erzieherinnen/Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer wird während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung- und OGS Leitung.
Dies gilt nur für Kinder, deren Erziehungsberechtigten beide in den v.g. Berufsgruppen tätig sind. Eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Arbeitgeber ist unverzüglich vorzu-legen. Bei Alleinerziehenden ist nur eine Bestätigung unverzüglich einzureichen.
Für die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ gilt ab Montag, 16.03.2020, ein generelles Betretungsverbot für Kinder. Für systemrelevante Berufsgruppen wird die Versorgung der Kinder in den Einrichtungen hier ebenfalls nach v.g. Kriterien im Form einer Notbetreuung sichergestellt.
In der Zuständigkeit der Gemeinde Schermbeck legt der Bürgermeister nach Beratung im SAE (Stab für außergewöhnliche Ereignisse) folgende Maßnahmen fest:
Per Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck vom 13.03.2020 werden spezielle Regelungen für Veranstaltungen in geschlossen Räumen und im Freien festgelegt. Hierzu wird auf die angehängte Allgemeinverfügung verwiesen.
Ab Samstag, 14.03.2020, sind folgende gemeindliche Einrichtungen geschlossen:
Sämtliche gemeindliche Sportanlagen (Sportplätze und Sporthallen)
Hallenbad
Reformierte Kirche
Begegnungszentrum des Rathauses
Bauhof der Gemeinde Schermbeck
Das Rathaus bleibt bis auf weiteres ab sofort geschlossen. Die allgemeinen Sprechzeiten werden aufgehoben. Die Wartebereiche werden geschlossen.
Um die Ansteckungsgefahr für gleichzeitig wartende Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden, ist die Kontaktaufnahme per Email, oder telefonisch mit dem Rathaus erforderlich.
Nur bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, bei denen eine persönliche Anwesenheit unabdingbar ist, erfolgt eine Terminvereinbarung.
Die festgesetzten Regelungen gelten zunächst auf unbestimmte Zeit bzw. bis zu deren Aktualisierung oder Aufhebung.
Diese Informationen sind auch auf der Homepage der Gemeinde Schermbeck unter www.schermbeck.de hinterlegt.
Der aktuelle Stand zur Anzahl der bestätigten Fälle von labordiagnostisch nachgewiesenen Infektionen mit dem Coronavirus (Covid-19) im Kreis Wesel sowie allgemeine Hinweise können unter dem nachfolgendem Link eingesehen werden:
https://www.kreis-wesel.de/de/themen/coronavirus/
Mit diesen Maßnahmen schränken wir den Lebensalltag vieler Menschen ein, bitten in diesem Zusammenhang um Verständnis und Solidarität.
Letztendlich dienen diese dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Beschäftigten der Gemeinde Schermbeck und liegen somit auch im allgemeinen Interesse.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, über diese Festsetzungen hinaus in ihrem Alltag auf die allgemeinen Verhaltensregeln des Robert-Koch-lnstitutes (RKI) zu achten.
Gemeinde Schermbeck
Der Bürgermeister
Mike Rexforth
Weseler Straße 2
46514 Schermbeck
Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck vom 13.03.2020
gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz i.V.m. §§ 2 und 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG – NRW vom 28.11.2000
Die Gemeinde Schermbeck ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde und verfügt:
I.
Verfügung
1. Bis auf Weiteres wird die Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck (Sporthallen, Sportplätze, Hallenbad, Reformierte Kirche, Begegnungszentrum) untersagt.
2. Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 100 Besucher in geschlossenen Räumen, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, sind mit sofortiger Wirkung untersagt.
3. Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 200 Besucher im Freien, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, sind mit sofortiger Wirkung untersagt.
4. Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl unter 100 Besucher in geschlossenen Räumen bzw. unter 200 Besucher im Freien, welche auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, haben ab sofort zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsschutzmaßnahmen betreffend die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten („Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“).
Weiterhin müssen vor allem folgende Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts durch den Veranstalter getroffen werden, um das Risiko einer Übertragung zu verringern:
• Eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes.
• Aktive Information der Teilnehmer und Teilnehmerinnen über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfhygiene.
• Teilnehmerzahl begrenzen bzw. reduzieren.
• Ausschluss von Personen mit akuten respiratorischen Symptomen.
• Eingangsscreening auf Risikoexposition und/oder Symptome.
• Auf enge Interaktion der Teilnehmenden verzichten.
• Veranstaltungen verschieben oder je nach weiterer Entwicklung absagen.
5. Öffentliche und private Veranstaltungen über 30 Personen sind dem Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen. Es wird darüber hinaus gefordert, dass Name, Adresse, Telefonnummer/Handynummer und E-Mail-Adresse der Besucher ermittelt und bei der Ordnungsbehörde innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung in einem verschlossenen Umschlag mit Beschriftung, Datum der Veranstaltung, Veranstalter, Art der Veranstaltung eingereicht werden.
6. Öffentliche und private Veranstaltungen unter 30 Personen sind nicht anzeigepflichtig.
7. Der jeweilige Veranstalter von Veranstaltungen nach Nummer 4 hat gegenüber der Gemeinde Schermbeck – Fachbereich III - Bereich Ordnungswesen, Weseler Straße 2,46514 Schermbeck (Email: info@schermbeck.de), die o.g. Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts schriftlich mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn zu bestätigen.
8. Erfolgt die Durchführung der Veranstaltung ohne Einhaltung der Festlegungen unter Nummer 1 bis 5, haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung seiner Pflichten resultierenden Folgen. Bei Verstoß gegen Ziff. I dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
9. Die Allgemeinverfügung gilt unbefristet.
Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Änderung oder Aufhebung der zuständigen Behörde.
10. Aufgrund des § 80 (2) Ziff. 4 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) in der z. Z. geltenden Fassung wird hiermit die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.
II.
Begründung
Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Risikobewertung des Robert Koch Instituts zu dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2). Danach handelt es sich auf globaler Ebene um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet werden.
Veranstaltungen mit einer großen Anzahl an Besuchern können dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation von größeren Veranstaltungen gerechtfertigt sein, um die vorrangige Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen vor. Auf Messen, Kongressen oder Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.
Die Risiken sind nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß, daher sollten die jeweiligen Verantwortlichen eine sorgfältige Abwägung der konkreten Maßnahmen treffen. Die Zuständigkeit zur Veranlassung von Maßnahmen für Veranstaltungen obliegt dabei den Veranstaltern sowie den lokalen Behörden vor Ort.
Faktoren, die Übertragungen von SARS-CoV-2 begünstigen, sind nach den Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung (COVID-19) des Robert Koch-Institutes vom Februar 2020:
• eher risikogeneigte Zusammensetzung der Teilnehmer (viele Personen, Personen mit Grunderkrankungen etc.);
• eher risikogeneigte Art der Veranstaltung (Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten etc.) ;
• eher risikogeneigter Ort der Veranstaltung und Durchführung (bereits Infektionen in der Region, bauliche Gegebenheiten des Veranstaltungsortes etc.).
Als Maßnahmen der zuständigen Behörden kommen bei
Großveranstaltungen allgemein in Betracht:
• Absage ,
• Anordnung an den Veranstalter , die Veranstaltung abzusagen ,
• Gebot der Verlegung ,
• Durchführung der Großveranstaltung ohne Zuschauer.
Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 - 3 dieser Weisung sind die §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG).
Die Gemeinde Schermbeck weicht mit dieser Allgemeinverfügung vom Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Durchführung von Großveranstaltungen ab dem 10. März 2020 – Übertragung von SARS-CoV-2 – ab, weil im Fall der Infektion eines einzelnen Besuchers die Kontaktpersonen, die in Quarantäne gehören, kaum zu ermitteln sein werden. Bei 100 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien wäre dies nach hiesiger Einschätzung gerade noch realisierbar.
Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 100 Besuchern in geschlossenen Räumen und 200 Besucher im Freien sind somit untersagt.
Veranstaltungen unter einer erwarteten Gesamtbesucherzahl von 100 Besuchern und 200 Personen im Freien können grundsätzlich weiterhin durchgeführt werden, diese jedoch nur unter den o.g. Auflagen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 (2) Ziff. 4 VwGO erfolgt im öffentlichen Interesse insbesondere zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie.
Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das erhebliche öffentliche Interesse an einer Einschränkung von Veranstaltungen mit dem Ziel einer Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie gegenüber den privaten Interessen der Veranstalter.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrung zum Klageverfahren:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Monatsfirst nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBL. I S. 3803).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 (5) VwGO).
Hinweis der Verwaltung:
Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Ist gemäß § 110 Justizgesetz NRW ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen, sollte in dem vorgenannten Hinweis der Verwaltung folgender Zusatz aufgenommen werden:
Gemäß § 110 des Justizgesetzes NRW ist das einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem zuständigen Fachdienst in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Gemeinde Schermbeck
als örtliche Ordnungsbehörde
- Rexforth - -Siegel-
Bürgermeister
BITTE TEILEN!!!!!!
· Öffentlich
Umsetzung des Maßnahmenplans der Landesregierung NRW zum Umgang mit dem Coronavirus
Der Ministerpräsident des Landes NRW, Armin Laschet, hat in der heutigen Pressekonferenz das Corona-Maßnahmenpaket der Landesregierung vorgestellt und dessen Zielrichtung formuliert.
Um die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus so weit wie möglich einzudämmen, sind einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger schnellstmöglich umzusetzen. Leitlinie ist dabei, die Anzahl sozialer Kontakte in den kommenden Wochen zu reduzieren:
Der Schulbetrieb wird ab Montag, 16.03.2020, komplett eingestellt. Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag, 17.03.2020, aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit, zusätzlich für OGS Schülerinnen und Schüler eine Betreuung sicher.
Für die Kinder der Klassen 1 bis 6 von sogenannten systemrelevanten Berufsgruppen,
Infrastruktur des Gesundheitsbereiches (u.a. Kliniken, Pflege, Unternehmen für Medizinprodukte, Arztpraxen), Versorgung (Energie, Wasser, Lebensmittel, Arznei), Justiz, Polizei, Feuerwehr, Erzieherinnen/Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer wird während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung- und OGS Leitung.
Dies gilt nur für Kinder, deren Erziehungsberechtigten beide in den v.g. Berufsgruppen tätig sind. Eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Arbeitgeber ist unverzüglich vorzu-legen. Bei Alleinerziehenden ist nur eine Bestätigung unverzüglich einzureichen.
Für die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ gilt ab Montag, 16.03.2020, ein generelles Betretungsverbot für Kinder. Für systemrelevante Berufsgruppen wird die Versorgung der Kinder in den Einrichtungen hier ebenfalls nach v.g. Kriterien im Form einer Notbetreuung sichergestellt.
In der Zuständigkeit der Gemeinde Schermbeck legt der Bürgermeister nach Beratung im SAE (Stab für außergewöhnliche Ereignisse) folgende Maßnahmen fest:
Per Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck vom 13.03.2020 werden spezielle Regelungen für Veranstaltungen in geschlossen Räumen und im Freien festgelegt. Hierzu wird auf die angehängte Allgemeinverfügung verwiesen.
Ab Samstag, 14.03.2020, sind folgende gemeindliche Einrichtungen geschlossen:
Sämtliche gemeindliche Sportanlagen (Sportplätze und Sporthallen)
Hallenbad
Reformierte Kirche
Begegnungszentrum des Rathauses
Bauhof der Gemeinde Schermbeck
Das Rathaus bleibt bis auf weiteres ab sofort geschlossen. Die allgemeinen Sprechzeiten werden aufgehoben. Die Wartebereiche werden geschlossen.
Um die Ansteckungsgefahr für gleichzeitig wartende Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden, ist die Kontaktaufnahme per Email, oder telefonisch mit dem Rathaus erforderlich.
Nur bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, bei denen eine persönliche Anwesenheit unabdingbar ist, erfolgt eine Terminvereinbarung.
Die festgesetzten Regelungen gelten zunächst auf unbestimmte Zeit bzw. bis zu deren Aktualisierung oder Aufhebung.
Diese Informationen sind auch auf der Homepage der Gemeinde Schermbeck unter www.schermbeck.de hinterlegt.
Der aktuelle Stand zur Anzahl der bestätigten Fälle von labordiagnostisch nachgewiesenen Infektionen mit dem Coronavirus (Covid-19) im Kreis Wesel sowie allgemeine Hinweise können unter dem nachfolgendem Link eingesehen werden:
https://www.kreis-wesel.de/de/themen/coronavirus/
Mit diesen Maßnahmen schränken wir den Lebensalltag vieler Menschen ein, bitten in diesem Zusammenhang um Verständnis und Solidarität.
Letztendlich dienen diese dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Beschäftigten der Gemeinde Schermbeck und liegen somit auch im allgemeinen Interesse.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, über diese Festsetzungen hinaus in ihrem Alltag auf die allgemeinen Verhaltensregeln des Robert-Koch-lnstitutes (RKI) zu achten.
Gemeinde Schermbeck
Der Bürgermeister
Mike Rexforth
Weseler Straße 2
46514 Schermbeck
Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck vom 13.03.2020
gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz i.V.m. §§ 2 und 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG – NRW vom 28.11.2000
Die Gemeinde Schermbeck ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde und verfügt:
I.
Verfügung
1. Bis auf Weiteres wird die Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck (Sporthallen, Sportplätze, Hallenbad, Reformierte Kirche, Begegnungszentrum) untersagt.
2. Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 100 Besucher in geschlossenen Räumen, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, sind mit sofortiger Wirkung untersagt.
3. Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 200 Besucher im Freien, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, sind mit sofortiger Wirkung untersagt.
4. Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl unter 100 Besucher in geschlossenen Räumen bzw. unter 200 Besucher im Freien, welche auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, haben ab sofort zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsschutzmaßnahmen betreffend die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten („Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“).
Weiterhin müssen vor allem folgende Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts durch den Veranstalter getroffen werden, um das Risiko einer Übertragung zu verringern:
• Eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes.
• Aktive Information der Teilnehmer und Teilnehmerinnen über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfhygiene.
• Teilnehmerzahl begrenzen bzw. reduzieren.
• Ausschluss von Personen mit akuten respiratorischen Symptomen.
• Eingangsscreening auf Risikoexposition und/oder Symptome.
• Auf enge Interaktion der Teilnehmenden verzichten.
• Veranstaltungen verschieben oder je nach weiterer Entwicklung absagen.
5. Öffentliche und private Veranstaltungen über 30 Personen sind dem Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen. Es wird darüber hinaus gefordert, dass Name, Adresse, Telefonnummer/Handynummer und E-Mail-Adresse der Besucher ermittelt und bei der Ordnungsbehörde innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung in einem verschlossenen Umschlag mit Beschriftung, Datum der Veranstaltung, Veranstalter, Art der Veranstaltung eingereicht werden.
6. Öffentliche und private Veranstaltungen unter 30 Personen sind nicht anzeigepflichtig.
7. Der jeweilige Veranstalter von Veranstaltungen nach Nummer 4 hat gegenüber der Gemeinde Schermbeck – Fachbereich III - Bereich Ordnungswesen, Weseler Straße 2,46514 Schermbeck (Email: info@schermbeck.de), die o.g. Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts schriftlich mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn zu bestätigen.
8. Erfolgt die Durchführung der Veranstaltung ohne Einhaltung der Festlegungen unter Nummer 1 bis 5, haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung seiner Pflichten resultierenden Folgen. Bei Verstoß gegen Ziff. I dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
9. Die Allgemeinverfügung gilt unbefristet.
Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Änderung oder Aufhebung der zuständigen Behörde.
10. Aufgrund des § 80 (2) Ziff. 4 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) in der z. Z. geltenden Fassung wird hiermit die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.
II.
Begründung
Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Risikobewertung des Robert Koch Instituts zu dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2). Danach handelt es sich auf globaler Ebene um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet werden.
Veranstaltungen mit einer großen Anzahl an Besuchern können dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation von größeren Veranstaltungen gerechtfertigt sein, um die vorrangige Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen vor. Auf Messen, Kongressen oder Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.
Die Risiken sind nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß, daher sollten die jeweiligen Verantwortlichen eine sorgfältige Abwägung der konkreten Maßnahmen treffen. Die Zuständigkeit zur Veranlassung von Maßnahmen für Veranstaltungen obliegt dabei den Veranstaltern sowie den lokalen Behörden vor Ort.
Faktoren, die Übertragungen von SARS-CoV-2 begünstigen, sind nach den Allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung (COVID-19) des Robert Koch-Institutes vom Februar 2020:
• eher risikogeneigte Zusammensetzung der Teilnehmer (viele Personen, Personen mit Grunderkrankungen etc.);
• eher risikogeneigte Art der Veranstaltung (Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten etc.) ;
• eher risikogeneigter Ort der Veranstaltung und Durchführung (bereits Infektionen in der Region, bauliche Gegebenheiten des Veranstaltungsortes etc.).
Als Maßnahmen der zuständigen Behörden kommen bei
Großveranstaltungen allgemein in Betracht:
• Absage ,
• Anordnung an den Veranstalter , die Veranstaltung abzusagen ,
• Gebot der Verlegung ,
• Durchführung der Großveranstaltung ohne Zuschauer.
Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen nach Ziffer 1 - 3 dieser Weisung sind die §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG).
Die Gemeinde Schermbeck weicht mit dieser Allgemeinverfügung vom Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Durchführung von Großveranstaltungen ab dem 10. März 2020 – Übertragung von SARS-CoV-2 – ab, weil im Fall der Infektion eines einzelnen Besuchers die Kontaktpersonen, die in Quarantäne gehören, kaum zu ermitteln sein werden. Bei 100 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien wäre dies nach hiesiger Einschätzung gerade noch realisierbar.
Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 100 Besuchern in geschlossenen Räumen und 200 Besucher im Freien sind somit untersagt.
Veranstaltungen unter einer erwarteten Gesamtbesucherzahl von 100 Besuchern und 200 Personen im Freien können grundsätzlich weiterhin durchgeführt werden, diese jedoch nur unter den o.g. Auflagen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 (2) Ziff. 4 VwGO erfolgt im öffentlichen Interesse insbesondere zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie.
Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das erhebliche öffentliche Interesse an einer Einschränkung von Veranstaltungen mit dem Ziel einer Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie gegenüber den privaten Interessen der Veranstalter.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrung zum Klageverfahren:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Monatsfirst nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBL. I S. 3803).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 (5) VwGO).
Hinweis der Verwaltung:
Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Ist gemäß § 110 Justizgesetz NRW ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen, sollte in dem vorgenannten Hinweis der Verwaltung folgender Zusatz aufgenommen werden:
Gemäß § 110 des Justizgesetzes NRW ist das einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem zuständigen Fachdienst in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Gemeinde Schermbeck
als örtliche Ordnungsbehörde
- Rexforth - -Siegel-
Bürgermeister
BITTE TEILEN!!!!!!