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Hartz IV-Sanktionen mit sofortiger Wirkung verfassungswidrig!

Verfasst: So 11. Jun 2017, 16:34
von Michael
Karlsruhe, 10.06.2017
Für eine große Sensation sorgte heute eine Urteilsverkündung beim Bundesverfassungsgericht:
Nachdem bislang Verfassungsklagen beim BVerfG gegen Sanktionen im Bezug von SGB II-Leistungen immer wieder scheiterten, ertönte am gestrigen Tage das Sensations-Urteil von den Verfassungsrichtern:
Bei einer erneuten Verfassungsklage gegen die SGBII-Sanktionen, die beim BVerfG am 15. Januar 2017 eingereicht wurde, kamen die Verfassungsrichter bei der gestrigen Urteilsverkündung zu dem Schluss, dass die Sanktionen insbesondere gegen den 12. Artikel im Grundgesetz (Art 12 GG) gravierend korrelieren würden.
Ein Richter verwies in seinem Urteilsspruch besonders auf den ersten und zweiten Absatz des 12. Artikels im Grundgesetz, jeder Bürger hat das Recht seinen Beruf frei zu wählen und niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden (hier in Kurzform), diese Rechte würden, so der Richter, durch die angewendeten Sanktionen entweder stark eingeschränkt oder sogar völlig negiert, es würde durch den Druck den eine solche Sanktion auf den Leistungsbezieher ausüben würde, der Leistungsbezieher quasi genötigt sein ein Jobangebot gegen seinen Willen anzunehmen. Und genau an diesem Punkt kommt die Korrelation gegen den 12. Artikel sehr klar zum Vorschein.

Dadurch ergäbe sich nun laut den Richtern eine Situation in der die im SGB II verankerten Sanktionensregelungen nicht mehr länger gesetzeskonform seien und damit mit sofortiger Wirkung aus den Gesetzesbüchern des SBG II zu entfernen sind.
Daraus ergibt sich, dass noch laufende Sanktionen bzw. Kürzungen von Leistungen sofort aufzuheben sind und ab dem 10.06.2017 keine neuen Sanktionen bei Verstößen der EGV mehr verhängt werden dürfen.

Auch ist darüber hinaus, die Bundesregierung nun dazu angehalten kurzfristig neue Lösungen und Gesetzefür den Wegfall der Sanktionsregelungen im SGB II zu erarbeiten bzw. Übergangslösungen zu finden. Diese wären dann in gesonderten Eilverfahren von der Bundesregierung zu beschließen und zu verabschieden.
Off-Topic
Ein Richter verwies in seinem Urteilsspruch besonders auf den ersten und zweiten Absatz des 12. Artikels im Grundgesetz, jeder Bürger hat das Recht seinen Beruf frei zu wählen und niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden (hier in Kurzform), diese Rechte würden, so der Richter, durch die angewendeten Sanktionen entweder stark eingeschränkt oder sogar völlig negiert, es würde durch den Druck den eine solche Sanktion auf den Leistungsbezieher ausüben würde, der Leistungsbezieher quasi genötigt sein ein Jobangebot gegen seinen Willen anzunehmen. Und genau an diesem Punkt kommt die Korrelation gegen den 12. Artikel sehr klar zum Vorschein.

Union lehnt Nahles-Vorstoß zu Hartz-IV-Sanktionen ab

Verfasst: So 19. Aug 2018, 10:53
von Anne
BERLIN Andrea Nahles’ Idee, Sanktionen für junge Hartz-IV-Bezieher abzuschaffen, kommt bei der Union nicht gut an. Andere fordern noch mehr.

:quelle:

"Mit Sanktionen schützt sich die Gesellschaft vor Ausbeutung"

Verfasst: Do 6. Dez 2018, 20:00
von Manu
Von Ulrich Schneider und Holger Schäfer
Sind die Hartz-IV-Sanktionen richtig oder ungerecht? Im Pro und Kontra debattieren Ulrich Schneider vom Paritätischen Gesamtverband und Holger Schäfer vom IW in Köln.

https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... tung-.html

"Überzogene Sanktionen müssen weg" Arbeitsminister Heil verspricht Hartz-IV-Reform

Verfasst: Di 1. Jan 2019, 18:04
von Michael
Wer nicht mitmacht, bekommt weniger Geld: Das ist die Kernidee von Hartz IV. Nun will der Hubertus Heil das umstrittene SPD-Projekt refomieren – doch an einem Punkt hält der Arbeitsminister fest.

https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... eform.html

Dieses Urteil könnte das Leben von Hartz-IV-Empfängern verändern

Verfasst: Di 5. Nov 2019, 10:53
von Cat
Von Rebekka Wiese
Verstoßen Hartz-IV-Empfänger gegen Auflagen, kann das Jobcenter ihnen Geld kürzen – bis nichts mehr bleibt. Ist das menschenwürdig? Das soll das Verfassungsgericht klären. Eine Expertin erklärt, was sie von dem Urteil erwartet.

https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... ndern.html

Hartz-IV-Sanktionen sind zu großen Teilen verfassungswidrig

Verfasst: Di 5. Nov 2019, 10:54
von Cat
Mit drastischen Leistungskürzungen bringen die Jobcenter Hartz-IV-Bezieher auf Linie. Wer nicht mitzieht, bekommt weniger Geld. Nun ist klar: Das verstößt zum Teil gegen das Grundgesetz.

https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... lmeldungen

Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger teilweise verfassungswidrig

Verfasst: Di 5. Nov 2019, 11:17
von Manu
Wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter unkooperative Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, sollen nur noch bis zu einer bestimmten Höhe zulässig sein.

https://www.msn.com/de-de/nachrichten/n ... ailsignout

Re: Hartz IV-Sanktionen mit sofortiger Wirkung verfassungswidrig!

Verfasst: Di 5. Nov 2019, 12:07
von Michael
Wie die meisten vermutlich bereits gehört haben, hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden, dass Hartz IV Sanktionen teilweise verfassungswidrig sind. Da es sicherlich viele hier interessieren wird, fasse ich einmal die wesentlichen Punkte der Entscheidung stichwortartig zusammen:

Ab sofort sind Sanktionen von mehr als 30 % des Regelsatzes für über 25 jährige verboten.
Sanktionen von bis zu 30 % sind weiterhin erlaubt, das Jobcenter muss aber prüfen, ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt
Wird eine rechtmäßige Sanktion verhängt, und der Leistungsempfänger holt die geforderte Mitwirkung nach oder erklärt er (wenn eine Nachholung unmöglich ist) glaubhaft und ernsthaft, dass er zukünftig seinen Pflichten nachkommen wird, darf das Jobcenter die Sanktion sofort aufheben. Es muss die Sanktion in diesen Fällen spätestens nach einem Monat aufheben.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht betrifft nicht die Fälle von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen oder für unter 25-Jährige.

Was bedeutet dies für Menschen die bereits einmal als über 25-jährige mit mehr als 30 % des Regelsatzes sanktioniert wurden?

Ist die Sanktion bereits rechtskräftig und liegt der Sanktionszeitraum vor dem 01.01.2018, so gibt es keine Möglichkeit, rückwirkend gegen die Entscheidung vorzugehen.
Ist die Sanktion bereits rechtskräftig und liegt der Sanktionszeitraum nach dem 01.01.2018, besteht eventuell die Möglichkeit, mit einem Überprüfungsantrag rückwirkend gegen die Entscheidung vorzugehen. Ob ein solches Verfahren am Ende erfolgreich sein wird, kann nach heutigem Stand nicht abschließend beurteilt werden. Ich rate deshalb den Betroffenen dazu, einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Ist die Sanktion noch nicht rechtskräftig, weil der Sanktionsbescheid angegriffen wurde und noch nicht endgültig über den Widerspruch oder die Klage entschieden wurde, bestehen gute Aussichten, dass man zumindest eine Absenkung der Sanktion auf 30 % erreichen könnte, wenn sich am Ende herausstellt, dass eine Pflichtverletzung begangen wurde.
Für Sanktionsbescheide über Sanktionen von mehr als 30 %, die zukünftig ergehen, oder bei denen die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, gilt, dass in jedem Fall, schon wegen des Urteils des BVerfG, Widerspruch gegen diese eingelegt werden sollte.

Was bedeutet dies für Menschen, die als unter 25-Jährige mit mehr als 30 % des Regelsatzes sanktioniert wurden?

Aus meiner Sicht sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgericht 1 zu 1 auf Sanktionen für unter 25-Jährige übertragbar, denn die Argumente, die das Gericht dazu bewogen haben Sanktionen über 30 % für verfassungswidrig zu erachten, müssen auch bei unter 25-Jährigen gelten.
Unter 25-Jährige sollten also genau so vorgehen, wie im 2. Absatz beschrieben. Eventuell könnte es aber in diesen Fällen noch schwieriger sein, mit einem Überprüfungsantrag Erfolg zu haben.

Was bedeutet dies für Menschen, die wegen Meldeversäumnissen mit 10 % sanktioniert wurden?

Aus meiner Sicht wird sich für Meldeversäumnisse keine direkte Konsequenz in der Verwaltungspraxis ergeben. Einzig die Ausführungen des BVerfG zur Berücksichtigung von Härtefällen könnte zu einer Änderung führen, ich vermute aber, dass dies erst bei der anstehenden Gesetzesänderung berücksichtigt werden wird, wenn überhaupt.