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Michael
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Neues Gerichtsurteil Parkverbot: Darf ich an schmalen Straßen parken?

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Beitrag von Michael » Fr 9. Jun 2017, 14:34

Auf schmalen Fahrbahnen ist das Parken gegenüber von Grundstücksausfahrten verboten – so steht es in der Straßenverkehrsordnung. Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg sieht das jedoch anders.

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Michael
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Hand­ynut­zung im Auto: Tippen auf dem Display erlaubt?

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Beitrag von Michael » Di 13. Jun 2017, 16:37

Auto­fahrer dürfen kein Handy halten, aber darauf tippen – sofern es in einer Halterung steckt.

Der Anwalt und frühere Richter am Ober­landes­gericht Detlef Burhoff erläutert im Gespräch die Rege­lungen zum Handy­verbot beim Fahren.

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Ein Auto­fahrer darf ein Handy während der Fahrt nicht in die Hand nehmen. Sonst drohen ihm 60 Euro Bußgeld und mindestens ein Punkt in Flens­burg. Was aber gilt, wenn das Telefon in einer Halterung steckt? Darf der Fahrer das Display dann während der Fahrt bedienen?

Burhoff: Ja, das darf er. Paragraf 23 der Straßenverkehrs­ordnung verbietet die Nutzung eines Mobiltelefons ausdrück­lich, wenn es dafür aufgenommen oder gehalten werden muss. Das trifft meines Erachtens also nicht auf die Hand­ynut­zung zu, wenn das Gerät in einer Halteschale auf dem Armaturenbrett steht.

Umstrittener Paragraf 23

Gibt es Urteile zu dieser Frage?

Burhoff: Bislang nicht. Aber das Amts­gericht Heilbronn hat 2007 mal einen Auto­fahrer verurteilt, der sein Mobiltelefon im Fahr­zeug in eine Schale gesteckt und damit über ein Earset, also Mini-Kopf­hörer mit Mikrofon, telefoniert hatte. Um besser hören zu können, hatte der Auto­fahrer mit seiner rechten Hand das Earset an sein Ohr gedrückt. Das Amts­gericht sah den Tatbestand von Paragraf 23 als erfüllt an. Das Ober­landes­gericht Stutt­gart hob die Entscheidung aber wieder auf. Eben weil der Auto­fahrer das Handy ja nicht in den Händen gehalten, sondern nur das Earset ans Ohr gedrückt hatte.

Ständiges Tippen ist nicht erlaubt

Kann ein Auto­fahrer also bedenkenlos auf dem Display seines Handys herum­tippen, solange es in der Halterung liegt?

Burhoff: Nein, das kann er nicht. Denn ist der Fahrer durch das Tippen abge­lenkt und kommt es dadurch zu einem Unfall mit Verletzten, macht er sich womöglich einer fahr­lässigen Körperverletzung schuldig. Schlimms­tenfalls muss er sich sogar wegen fahr­lässiger Tötung verantworten.

Technik ist dem Gesetz­geber voraus

Wer während der Fahrt eine Navi-App bedient, ist doch mindestens so abge­lenkt wie ein Fahrer mit Telefon in der Hand. Ist das Handy­verbot in Paragraf 23 der Straßenverkehrs­ordnung da noch zeitgemäß?

Burhoff: Die Vorschrift ist mal wieder ein Beweis dafür, dass die Technik dem Gesetz­geber meilenweit voraus ist. Als das Gesetz im Jahr 2000 in Kraft trat, waren Handys ausschließ­lich zum Telefonieren da. Heute dienen sie auch als Computer, Video­thek oder Musiktruhe. Das hat der Gesetz­geber im Jahr 2000 wohl nicht voraus­sehen können. Es ist geplant, dass das Handy­verbot irgend­wann einmal ausgeweitet wird. Wann das kommen wird, steht aber noch nicht fest.
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Re: Hand­ynut­zung im Auto: Tippen auf dem Display erlaubt?

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Beitrag von Eva » Mi 14. Jun 2017, 06:33

Warum erst irgendwann ausweiten? Warum nicht gleich???
Hier geht es um die Sicherheit unbeteiligter Personen, die durch so Leute, die ihr Handy
ständig bedienen müssen, in Gefahr geraten!!!!
Tu was Du willst, doch schade niemand! :girl:
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Michael
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Die veränderte Winterreifenpflicht tritt in Kraft

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Beitrag von Michael » Fr 30. Jun 2017, 15:04

Der Gesetzgeber hat diesmal eindeutig definiert, welche Reifen als Winterreifen gelten dürfen. Nur solche werden zukünftig als Winterreifen anerkannt, die das sogenannte Scheeflockensymbol (3 Peak Mountain Snow Flake, 3PMSF) auf der Flanke tragen. Denn nur solche Reifen werden mit dem Symbol gekennzeichnet, die auch bestimmte Eigenschaften für den Winter erfüllen und Tests auf Schnee bestehen. Viele Winterreifen und auch Ganzjahresreifen erfüllen diese Bedingungen zwar schon, aber immer noch kommen Reifen nur mit dem M+S-Symbol als Winterreifen daher. Dieses Symbol hat demnach langfristig ausgedient.

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Dieses Zeichen wird das einzig gültige Symbol zur Kennzeichnung von Winterreifen: Das Schneeflockensymbol oder 3 Peak Mountain Snow Flake, 3PMSF.

Diese Fristen gelten

Der Übergang zur neuen Regelung kommt nicht abrupt, es gelten Übergangsfristen. Ab dem ersten Januar 2018 - und das ist die DOT-Nummer 0118 - müssen allerdings alle neu produzierten Winterreifen mit der Schneeflocke gekennzeichnet sein, um auch als Winterreifen zu gelten. Alles andere, was danach produziert wird und keine Schneeflocke trägt, gilt nicht als Winterreifen. Auch wenn ein M+S-Symbol drauf ist. Nur solche Reifen mit lediglich einem M+S-Symbol dürfen noch bis zum 30. September 2024 weiterhin als Winterreifen gelten, deren DOT nicht jünger ist als 5217, die also bis zum 31. Dezember diesen Jahres produziert worden sind. Bei dieser doch recht langen Übergangsfrist von sechs Jahren wird sich die Polizei bei Kontrollen zur Unterscheidung auch um die DOT-Nummer kümmern müssen.



Rechtliche Änderungen durch neue Winterreifenpflicht - Wer haftet?

Eine wichtige Änderung hat der Gesetzgeber in puncto Haftung geschaffen. Bisher musste für die Ausrüstung des Fahrzeuges immer nur der Fahrer gerade stehen. Nun legt das Gesetz die Verantwortlichkeit zusätzlich auch in die Hände des Halters. Das dürfte für Flottenbetreiber und Mietwagenunternehmen deutliche Auswirkungen haben. Eine Abwälzung der Verantwortlichkeit vom Halter allein auf den Fahrer soll so vermieden werden.



Nutzfahrzeuge müssen alle Achsen mit Winterreifen ausrüsten

Alle Proteste im Vorfeld der Beschlussfassung haben nichts genutzt. Aber Bus- und Fuhrunternehmer haben immerhin noch bis spätestens zum ersten Juli 2020 Zeit, ihre Fahrzeuge nun auf allen Achsen mit Winterreifen auszurüsten. Denn diese Vorschrift gilt für Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 (zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen) sowie für Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.



Winterreifenpflicht zur kommenden Saison

Damit tritt die veränderte Winterreifenpflicht rechtzeitig vor der kommenden Wintersaison in Kraft. Denn ab Oktober geht der Run auf die besten Gummis wieder los. Potentielle Neureifenkäufer haben Zeit, sich auf die Bedingungen einzustellen - lange Übergangsfristen machen die Umstellung leicht. Eines aber dürfte in der kommenden Wintersaison klar sein. Neue Winterreifen brauchen das Schneeflockensymbol. Ganzjahresreifen der neuesten Generation von Premiummarken können es übrigens auch sein. Dafür hat die Industrie gesorgt.



Ein rechtzeitiger Preis-Vergleich der Winterreifen-Angebote bei den Händlern in Ihrer Nähe ist durchaus lohnenswert
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Ab Januar 2018 Diese Pflichtuntersuchung kommt beim Tüv auf Sie zu

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Beitrag von Manu » Sa 28. Okt 2017, 12:44

Wichtig ist, was hinten raus kommt: Tüv und Co. müssen ab 2018 bei der Hauptuntersuchung beim Abgas wieder genauer hinschauen. Der alleinige Blick auf den Laptop reicht dann nicht mehr. Der Schadstoffausstoß wird dann bei allen Fahrzeugen wieder direkt am Auspuff gemessen.

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Änderungen zum Jahreswechsel Für Autobesitzer wird es 2018 teurer

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Beitrag von Dragon » Fr 15. Dez 2017, 11:43

Strengere Sicherheitsprüfungen, höhere Kfz-Steuern und eine neue Pflichtuntersuchung bei Tüv & Co.: Hier die wichtigsten Neuerungen für das nächste Jahr im Überblick.

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Der Zweifel ist der Feind des Erfolges. Darum glaube daran, bitte dafür und hoffe darauf, dass alles so kommt wie gewünscht.

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Zweite-Reihe-Parkern drohen angeblich höhere Bußgelder

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Beitrag von Michael » Di 8. Mai 2018, 12:58

BERLIN Parken in zweiter Reihe könnte bald teuer werden. Das fordern die Bundesländer, heißt es. Autofahrer zahlen bislang 20 Euro Strafe.

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Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel vor Gericht zulässig

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Beitrag von kleine-Hexe » Di 15. Mai 2018, 12:16

KARLSRUHE/MAGDEBURG Laut einem Urteil des BGH dürfen Dashcam-Aufnahmen vor Gericht verwendet werden. Doch: Das permanente Aufzeichnen bleibt unzulässig

:quelle:

Das heißt aber nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Die Richter verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
„Du kannst den Sturm nicht beruhigen. Du kannst versuchen, selbst ruhig zu bleiben. Warte, bis der Sturm vorüberzieht, denn nach jedem Sturm folgen wieder sonnige Zeiten.“
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Das müssen Sie über die Verwendung einer Dashcam wissen

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Beitrag von Michael » Di 15. Mai 2018, 19:17

KARLSRUHE/MAGDEBURG Minikameras im Auto werden immer beliebter. Unklar ist, wie die Aufnahmen genutzt werden dürfen. Das sollten Sie über Dashcams wissen.

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Re: Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel vor Gericht zulässig

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Beitrag von Manu » Di 15. Mai 2018, 20:30

Finde ich auch richtig!! Wer filmen möchte, sollte das auch tun. Solange er Leute und dergleichen
nicht veröffentlicht. Und wenn dann ein Unfall geschieht, dann hat man doch die besten Beweise.
Also wäre ich sowieso dafür. In Russland fahren alle wohl nur noch mit Dashcam. Weil auch Unfälle
inszeniert werden, um Geld von den Versicherungen abzukassieren.

MANU
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