Skandal-Hartz IV-Urteil:
Wenn ein Leistungsbezieher von seinem Arbeitgeber kostenlose Verpflegung zur Verfügung gestellt bekommt, darf das Jobcenter diese als Einkommen anrechnen. Ob es zum tatsächlichen Verzehr kommt, ist irrelevant.
Jobcenter kürzt Regelsatz
So lautet ein kürzlich getroffenes Urteil des Sozialgerichts Stuttgart. Die Kläger bezogen in dem streitbefangenen Zeitraum als Bedarfsgemeinschaft Hartz IV. Einer der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber freie Kost. Dafür wurde monatlich ein bestimmter Betrag dem Bruttogehalt hinzugerechnet und vom Netto wieder abgezogen. Das Jobcenter berücksichtigte die zur Verfügung gestellte Verpflegung allerdings zusätzlich als Einkommen. Folglich wirkte sich dies mildernd auf die zugesprochenen Leistungen aus. Der Kläger reichte einen Widerspruch mit der Begründung ein, dass er die unentgeltliche Verpflegung nicht in Anspruch genommen habe.
Tatsächliche Inanspruchnahme ist irrelevant
Das Jobcenter wies den erhobenen Widerspruchsbescheid mit der Begründung zurück, dass eine tatsächliche Inanspruchnahme unerheblich sei. Es folgte eine Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Verpflegung nur dann angerechnet werden dürfe, wenn diese auch tatsächlich in Anspruch genommen werden würde. Sie beantragen daher, das Jobcenter dazu zu verpflichten, ihnen den kompletten Regelsatz zu gewähren. Das Jobcenter beantragt die Klage abzuweisen, da es den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig hält.
Sozialgericht gibt Jobcenter Recht
Das Sozialgericht entschied den Fall zu Gunsten des Jobcenters. Der angefochtene Bescheid sei demnach rechtmäßig und verletze die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Folglich haben sie keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Ferner sei es unerheblich, ob die Kläger die kostenlose Verpflegung in Anspruch nehmen würden oder nicht. Die bloße Bereitstellung genüge.
Ein erneuter Fall, der belegt wie unwürdig das Jobcenter mit Leistungsbeziehern umgeht. Jeder Mensch sollte frei wählen dürfen, wann, wo und vor allem was er isst. Diese Selbstbestimmung ist im diesem Fall nicht gegeben. Anstatt den Klägern zu helfen, sich auch langfristig von Hartz IV zu befreien, werden sie ausgebremst und bewusst arm gehalten.
Quelle:
Jobcenter darf eine kostenfreie Verpflegung als Einkommen anrechnen
- Michael
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